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Notfälle in der Augenheilkunde

Die meisten der aufgeführten Augenerkrankungen müssen unmittelbar, ohne größere zeitliche Verzögerung therapiert werden. Zumeist ist für die Behandlung eine stationäre Aufnahme erforderlich.

Wann sollten Sie unverzüglich einen Augenarzt aufsuchen?

Unfälle unter Mitbeteiligung des Auges

  • Verätzungen
  • Verbrennungen
  • Fremdkörperverletzungen
  • Prellungen des Augapfels

Plötzlicher schmerzloser Sehverlust

  • Gefäßverschluss
  • Netzhautablösung
  • Entzündung bzw. Durchblutungsstörung des Sehnerven

Plötzliche Schmerzsymptomatik mit deutlicher Sehminderung

  • Glaukomanfall
  • Hornhautgeschwür

Eine Vorstellung ohne vorherige Terminvereinbarung kann nur bei Berufsunfällen sowie bei schweren Augenverletzungen erfolgen. Sollte bei Ihnen solch ein akuter Notfall vorliegen, melden Sie sich bitte Mo-Fr  zwischen 7:00 und 18:00 Uhr an der Anmeldung der Hochschulambulanz (H 33, EG). Außerhalb der Sprechzeiten der Hochschulambulanz melden Sie sich in der Zentralen Notaufnahme Haus 32.

Hinweis: Da Notfallvorstellungen außerplanmäßig erfolgen, kann es u.U. sein, dass sich die nötigen Untersuchung etc. über Stunden hinziehen. Stellen Sie sich bitte darauf ein.

  • die Poliklinik und außerhalb der Sprechzeiten einschließlich Wochenende
  • die Notfallambulanz (Station AUG S1)

zur Verfügung stehen. Bei Unfällen bzw. Verletzungen, die über das Auge und den Bereich der Lider hinausreichen, ist zur besseren Versorgung eine primäre Vorstellung in der

  • Chirurgischen Notaufnahme des Universitätsklinikums (Haus 32)

notwendig, von wo aus eine adäquate Hilfe unter Einbeziehung der erforderlichen Fachkollegen organisiert wird.

Unsererseits werden die Notfallpatienten von einem zuständigen Assistenz- bzw. Oberarzt untersucht, welche eine Notfallversorgung vornehmen und über die Art und Weise der Weiterbehandlung entscheiden.

Neben den kurz vorgestellten „echten“ Notfällen, welche möglichst schnell behandelt werden müssen, gibt es eine Vielzahl anderer Augenerkrankungen, die durchaus subjektiv für den Patienten mit plötzlichen Beschwerden oder einer Sehbeeinträchtigung einhergehen können, jedoch nicht „notfallmäßig“ und auch nicht stationär therapiert werden müssen.

Grenzwertig sind Erkrankungen wie die "Verblitzung" einzustufen, bei denen der Patient erhebliche Beschwerden (extreme Augenschmerzen und Schwellungszustände, Tränenträufeln bis hin zu psychosomatischen Begleitsymptomen) aufweist, die mit nur geringfügigen Veränderungen am Auge einhergehen. Wegen der Schwere der Beschwerden sehen wir solche Patienten besonders häufig in der Notfallsprechstunde, die Gefährdung des Auges ist jedoch gering.

Die Entscheidung, ob eine vorliegende Augenerkrankung sofort behandlungsbedürftig ist, muss letztlich der Augenarzt treffen. Ihm stehen, neben der Möglichkeit einer exakten Beurteilung der Augenabschnitte, weitere spezielle Untersuchungsmethoden zur Verfügung, um das Krankheitsbild richtig einzuschätzen und notwendige therapeutische Maßnahmen einzuleiten.

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