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Deutsche Gesellschaft Gewebetransplantation gGmbh

Kooperation mit der Medizinischen Hochschule Hannover und dem Universitätsklinikum Leipzig

dgfg.jpgMedizinische Hochschule Hannover (MHH)

Universitätsklinikum Leipzig

Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG)

Die Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG) ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die seit mehr als zehn Jahren das Ziel verfolgt, Patienten mit einem geeigneten Gewebetransplantat zu versorgen.

Die DGFG koordiniert bundesweit in einem stetig wachsenden Netzwerk den gesamten Ablauf der Gewebespende, angefangen von der Information der Öffentlichkeit und der medizinischen Einrichtungen, über Gespräche mit Angehörigen bis hin zu den Modalitäten der Entnahme und der anschließenden Gewebeaufbereitung. Sie stellt ein Netzwerk zahlreicher deutscher Kliniken, Gewebebanken und anderer medizinischer Einrichtungen dar. Durch optimale Kommunikation mit allen Beteiligten soll die Akzeptanz der Gewebespende gesichert und weiter erhöht werden.

Die DGFG schließt eine kommerzielle Zusammenarbeit mit Dritten aus, um die Gemeinnützigkeit der Gewebespende zu erhalten.

Gesellschafter sind seit August 2007 die Medizinische Hochschule Hannover, das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden und das Universitätsklinikum Leipzig. Bundesweit arbeiten bislang 20 Gewebebanken mit der DGFG zusammen.

Informationen zur Gewebespende

Die Gewebespende hat in der Transplantationsmedizin eine immer größere Bedeutung gewonnen. Bundesweit warten mehr als 10.000 Patienten auf ein Gewebetransplantat. Klinisch relevant ist aus heutiger Sicht insbesondere die Transplantation von Augenhornhäuten, Herzklappen, Blutgefäßen, Knochen, Bindegewebe, Sehnen und Haut.

Im Gegensatz zur Organspende werden Gewebespenden bis zu 36 Stunden nach dem Tod realisiert, bei Augenhornhautspenden sogar bis zu 72 Stunden. Etwa 80 Prozent aller im Krankenhaus Verstorbenen sind aus medizinischer Sicht mögliche Gewebespender. Eine Altersbegrenzung besteht nicht.

Gewebe werden im Unterschied zu den Organen nicht sofort transplantiert. In Gewebebanken erfolgt mittels aufwendiger Verfahren die Aufbereitung der Gewebe zu Transplantaten. Durch medizinische, sprich virologische und histologisch-pathologische Untersuchungen wird der Empfängerschutz vor der Übertragung von Erregern beziehungsweise Erkrankungen gewährleistet.

Grundvoraussetzung für jede Spende ist die Einwilligung, entweder in Form einer mündlichen oder schriftlichen Einverständniserklärung des Verstorbenen (Organ- und Gewebespendeausweis) oder durch die Einwilligung der Angehörigen im Sinne des Verstorbenen (mutmaßlicher Wille des Verstorbenen).

Gesetzliche Grundlagen

Das Gewebegesetz trat im August 2007 als Umsetzung einer EU-Richtlinie in Kraft.

Als Artikelgesetz setzt es die zugrundeliegende EU-Richtlinie vor allem durch Änderungen des Arzneimittelgesetzes und des Transplantationsgesetzes (TPG) um. Rechtliche Fragen der Gewebespende wie etwa die Aufklärung der Bevölkerung und die Einwilligung zur Spende, Auskunftspflichten der medizinischen Einrichtungen sowie das Gewebehandelsverbot sind im Transplantationsgesetz geregelt. Des Weiteren wurde bestimmt, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten eines potentiellen Gewebespenders durch Gewebeeinrichtungen zulässig sind. Die den möglichen Gewebespender vor seinem Tod behandelnden Ärzte sind zu entsprechenden Auskünften verpflichtet (§ 7 TPG). Zudem wurde erstmals ein grundsätzliches Handelsverbot für nicht industriell hergestellte Gewebezubereitungen gesetzlich verankert. Umfangreiche Prozessbeschreibungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen sind ein wesentlicher Bestandteil im Spenderprozess und werden strengstens behördlich überwacht.

Ausschlusskriterien für eine Gewebespende

  • Unklare(r) Todesursache/ -zeitpunkt, sofern diese(r) nicht aus der Autopsie hervorgeht
  • Sepsis mit unbekanntem, multiresistenten Erreger (MRSA, VRE, ESBL)
  • Infizierte, sowie Risikofaktoren für HIV, HBV, HCV oder HTLV
  • Tumore des hämatopoetischen Systems (Leukämie, Lymphome)
  • Unklare neurologische, degenerative Erkrankungen (MS, M. Alzheimer, M. Parkinson)
  • Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung in der genetischen Familie
  • Behandlung mit Hypophysenhormonen
  • Impfungen mit einem Lebendimpfstoff (< 4 Wochen)
  • Transplantation mit Hornhaut oder Dura mater
  • Bekannte Korneaerkrankung und Tumore des Augenvorderabschnitts (*)

Die Überprüfung von Ausschlusskriterien für eine Gewebespende wird durch den Koordinator der DGFG durchgeführt. Dabei werden den ophthalmologischen (OG), kardiovaskulären (KVG) und muskuloskelettalen (MSG) Geweben gewebespezifische Ausschlusskriterien zugeordnet und
herangezogen.

(*) gewebespezifische Ausschlusskriterien für OG

Kontakt

  • Li Kaltanecker, Dipl.-Biologin
    Koordinatorin Region Ost | Zell- und Gewebebank Dresden
    c/o Universitätsklinikum Carl Gustav Carus-Augenklinik
    Fetscherstraße 74 | 01307 Dresden

  • Telefon: kostenlose 24-Stunden Rufnummer: 0800 - 511 5000
  • E-Mail: info@gewebenetzwerk.de
  • Internet: www.gewebenetzwerk.de